Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Firma JOSCHCON Joachim Scheuermann Constructions, Weinbergstr. 18, 67150 Niederkirchen
1. Geltungsbereich Für alle Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) der Firma JOSCHCON Joachim Scheuermann Constructions, (im Folgenden: Lieferer) geltend die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers geltend nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Angebote und Angebotsunterlagen Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
3. Auftragserteilung Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt wird. Das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Einwendungen gegen die Auftragsbestätigung müssen postwendend erfolgen.
4. Preise Die Preise verstehen sich freibleibend ab Werk Niederkirchen/Pfalz zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zuschläge können berechnet werden, falls sich nach Übernahme des Auftrags die Anschaffungspreise des Lieferers für Material erhöhen. Leistungen des Lieferers außerhalb des Angebots sind zusätzlich zu vergüten. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
5. Lieferung und Montage Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung stets ab Werk auf den Auftraggeber über. Die von dem Lieferer genannten Fristen und Termine gelten nur annähernd. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haftet der Lieferer nur bei ausdrücklicher schriftlicher Gewährübernahme. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Personalmangel usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten auftreten, berechtigen den Lieferer, die Frist angemessen zu verlängern oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein. Verzögert sich die Durchführung der Lieferung oder Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei, kann nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Vertragserfüllung vom Vertrag zurücktreten und vom Auftraggeber Schadensersatz verlangen. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur Erstellung sämtlicher branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte und Werkzeuge verpflichtet.
6. Versand Der Versand erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung der Ware und auf Gefahr des Empfängers. Sind in der Bestellung bestimmte Weisungen für den Versand nicht erteilt worden, so kann der Lieferer die billigste Transportart wählen. Für Transportschäden wird kein Ersatz geleistet. Transportversicherung gegen Schäden aller Art wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers vorgenommen. Die entsprechenden Kosten für Transport und Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers.
7. Abnahme Die Abnahme der Lieferungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder –lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferungen bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, dass der Auftraggeber eine berechtigte Mängelrüge schriftlich erhoben hat.
8. Gewährleistung Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen. Vor der Mängelrüge ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Überprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung greifen die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Der Lieferer haftet nicht für Schäden die durch Überlastungen die über der vom Lieferer freigegeben Belastungen hinaus stattgefunden haben.
9. Schadensersatz Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Eigentumsvorbehalt Die Lieferungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme der Lieferung nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt – wie auch die für die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen – der Auftraggeber. Er darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich darüber zu benachrichtigen.
11. Zahlung Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen innerhalb 8 Tagen zu zahlen. Der Auftraggeber ist zu Aufrechnungen oder zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand Bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Lieferers.
13. Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.